(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 23),
a) die nicht in Freizeit oder
b) gemäß § 23 Abs. 8 lit. c oder Abs. 9 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 23 Abs. 8 lit. b oder Abs. 9 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 23 Abs. 8 lit. c oder Abs. 9 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 23 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (§ 27 Abs. 2) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage.
(4) Der Zuschlag beträgt
1. für Überstunden gemäß § 23 Abs. 8
a) außerhalb der Nachtzeit 50%,
b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
2. für Mehrleistungsstunden gemäß § 23 Abs. 9
a) außerhalb der Nachtzeit 25%,
der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 23 Abs. 9, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 23 Abs. 2 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 29b § 29bSonn- und Feiertagsvergütung(Sonn- und Feiertagszulage)
…bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach § 29a eine Sonn- und Feiertagsvergütung. (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 29a Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag…
§ 23a § 23aGleitzeit
…hat der Beamte dies gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu begründen. Ist ein höheres Gleitzeitguthaben im dienstlichen Interesse gelegen, ist es nach den Vorschriften des § 29a abzugelten. Bei nicht ausreichender Begründung sind das Gleitzeitguthaben oder die Gleitzeitschulden in der folgenden Gleitzeitperiode jedenfalls auszugleichen, ansonsten ist das Gleitzeitguthaben verfallen bzw. hat für…
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