(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. aufgewiesen oder
3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
(2) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist eine neuerliche Leistungsfeststellung zu treffen.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 3 getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine entsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(5) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tage des Einlangens des Berichtes bei der Landesregierung, im Falle der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tage des Einlangens des Antrages bei der Landesregierung. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.
(6) Stellt die Leistungsfeststellungskommission das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Beamte von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 90 § 90Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
…Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens während 13 Wochen…
§ 92 § 92Leistungsfeststellung
(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten ode…
§ 38 § 38Versetzung
…von Arbeitsplätzen oder 2. bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder 3. bei Bedarfsmangel oder 4. wenn der Beamte nach § 92 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nichtaufgewiesen hat oder 5. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen…
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