(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2) Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(3) entfällt.
(4) Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder
3. bei Bedarfsmangel oder
4. wenn der Beamte nach § 92 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nichtaufgewiesen hat oder
5. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.
(5) Ist die Versetzung Anlaß für einen Wechsel des Wohnortes, ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(6) Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 41 § 41Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche
…Die §§ 38 Abs. 2 bis 6, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach…
§ 48e § 48eNachtarbeit
…Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.…
§ 114 § 114Vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung, Suspendierung
…gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. § 38 und § 40 finden keine Anwendung. (2) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung…
§ 17 § 17Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandatesim Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. (5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten…
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