(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 55 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeiten nach § 51 herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte;
2. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 51 § 51Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
…gemäß § 55 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeiten nach § 51 herabgesetzt war. (4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden: 1. wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder…
§ 54 § 54Überschreitung der Wochendienstzeit
…es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten darf ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 51, 52, 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur…
§ 55 § 55Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
…Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51 oder 52 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Die Landesregierung hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit…
§ 237 § 237Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
…Abs. 3 Z 3 gelten ohne Leistungen eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. (2d) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, nach §§ 51, 52, 55a und 79b Abs. 1 Z 2 gelten zur Gänze als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. (3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und…
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