(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51 oder 52 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51, 52 oder 55a zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 51 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 51 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 51 § 51Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
…Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 55 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeiten nach § 51 herabgesetzt war. (4…
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