(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) entfällt.
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) entfällt.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 5 tritt während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 nicht ein.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 14 § 14Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. (2) entfällt. (3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsber…
§ 137a § 137aEntscheidungsfristen
…Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 14, 15a, 38 und 40 binnen drei Monaten, in den Angelegenheiten der §§ 29 Abs. 3, 94 Abs. 5, 105 Abs. …
§ 58 § 58Meldepflichten
…die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, 6. Verlust der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe, 7. Besitz einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; 8. Schadenersatzansprüche im Sinne des § 172 a; 9. die Erkrankung an…
§ 16 § 16Wiederaufnahme in den Dienststand
…1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. (2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das…
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