(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung über die Wiederaufnahme in den Dienststand anzutreten.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 254 § 254Ergänzungszulage
…Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind. (3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen. (4) Für Zwecke der Ermittlung des…
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