(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Ruhebezugzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. In das Gesamteinkommen ist das Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners einzurechnen.
(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 25/2011
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 85a § 85a*)Anpassung des Ruhebezuges
…Der Ruhebezug samt Ruhebezugszulage (§ 82) und Nebenbezügezulage (§ 99) erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4. *) Fassung LGBl.Nr. 66/2010…
§ 82 § 82*)Ruhebezugzulage
(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Ruhebezugzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. In das Gesamteinkommen is…
§ 79b § 79b*)Ruhebezugssicherungsbeitrag
…einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu entrichten. (2) Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 82 Abs. 2) nicht unterschritten werden. (3) Für jenen Teil des Ruhebezuges, der a) über 150 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen…
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