(1) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes hat einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu entrichten.
(2) Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 82 Abs. 2) nicht unterschritten werden.
(3) Für jenen Teil des Ruhebezuges, der
a) über 150 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 10 v.H. zu entrichten;
b) über 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 + des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 20 v.H. zu entrichten;
c) über 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 25 v.H. zu entrichten.
Diese Regelung gilt für die Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in lit. a bis c festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu halbieren sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 24/2015
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 79b § 79b*)Ruhebezugssicherungsbeitrag
(1) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes hat einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu entrichten. (2) Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 82 Abs. 2) nicht unterschritten werden. (3) Für …
§ 158 § 158*)Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2015
…Die §§ 79b Abs. 3, 90 Abs. 11 und Abs. 12 sowie 155 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft…
§ 155 § 155*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungenzur Novelle LGBl.Nr. 66/2010
…10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§§ 58 Abs. 1, 4 und 5, 85a, 88b Abs…
§ 90 § 90*)Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten
…sich dadurch der Versorgungsgenuss eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht. (11) Der anspruchsberechtigte frühere Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 79b sinngemäß gilt. (12) Die §§ 87 bis 89 sind sinngemäß anzuwenden. *) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 24/2015…
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