In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
| § 51 – | Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – mit der Maßgabe, dass die fortlaufenden Bezüge für die Gemeindebeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind. Die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen. Die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung und die entsprechende Sonderzahlung zum Nebenbezug sind mit den Dezemberbezügen auszuzahlen. |
| § 52 – | Übergang von Schadenersatzansprüchen – |
| § 53 – | Ersatz von Übergenüssen – mit der Maßgabe, dass der Ersatzpflichtige durch die Dienstbehörde mittels Bescheid zum Ersatz aufzufordern ist. |
| § 54 – | Verjährung – |
| § 55 – | Verzicht auf Ersatzforderungen – |
| § 62 – | Sonderzahlung – mit der Ergänzung, dass dem Gemeindebeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindebeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens. |
| § 65 – | Kinderzulage – |
| § 66 – | Nebenbezüge – ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren: a) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindebeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen; b) Verwendungszulage für Gemeindebeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist; c) Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht. |
| § 67 – | Reisegebühren – |
| § 68 – | Sachleistungen – |
| § 69 – | Bezugsvorschuss –. |
| § 70 Abs. 2 – | Verordnung über eine Sonderzulage – |
| § 70a – | Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass auf die Pensionskassenvorsorge der Gemeindebeamten die für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes Anwendung finden. |
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010, 36/2017, 5/2023, 38/2023, 37/2024
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 167 § 167Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 38/2023
…1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen. (3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit § 38b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005…
§ 99 § 99*)Anspruchsbegründende Nebenbezüge
…Von den im § 49 in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und im § 49 in Verbindung mit § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005…
§ 124
…und Ärztehonorare nach dem Spitalgesetz nicht zu den Dienstbezügen zählen. Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 123 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 49, 49a oder 49b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. § 60 – Erreichen eines höheren Gehaltes…
§ 58 § 58*)Dienstbezüge
…Kinderzulagen, Wachdienstzulage, Teuerungszulagen, besondere Zulagen nach Abs. 5, Zulagen nach § 59 Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulage). Als Monatsbezug gilt auch eine Sonderzulage nach § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, sofern in einer Verordnung nach diesen Bestimmungen nicht anderes geregelt wird…
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