(1) Dem Gemeindebeamten gebühren Monatsbezüge. Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulagen, Wachdienstzulage, Teuerungszulagen, besondere Zulagen nach Abs. 5, Zulagen nach § 59 Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulage). Als Monatsbezug gilt auch eine Sonderzulage nach § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, sofern in einer Verordnung nach diesen Bestimmungen nicht anderes geregelt wird. Dem Gemeindebeamten, dessen Wochenarbeitszeit nach den §§ 38, 38b, 45 und 50 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Anteil des Monatsbezuges.
(2) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Gemeindebeamten Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge, Sonderzahlungen zu Nebenbezügen und einmalige Zuwendungen.
(3) Der Gemeindebeamte hat monatlich einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage zu gewähren ist, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
a) für den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,
b) für den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und
c) mit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.
Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
(5) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 26/1998, 53/2002, 20/2005, 22/2009, 66/2010, 25/2011, 52/2015, 36/2017, 24/2020, 5/2023
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 58 § 58*)Dienstbezüge
(1) Dem Gemeindebeamten gebühren Monatsbezüge. Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulagen, Wachdienstzulage, Teuerungszulagen, besondere Zulagen nach Abs. 5, Zulagen nach § 59 Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulage). Als Monatsbezug gilt auch eine Sonderzulage na…
§ 97a § 97a*)Anpassung des Versorgungsgenusses
…Der Versorgungsgenuss erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4. *) Fassung LGBl.Nr. 66/2010…
§ 155 § 155*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungenzur Novelle LGBl.Nr. 66/2010
…10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§§ 58 Abs. 1, 4 und 5, 85a, 88b Abs…
§ 85a § 85a*)Anpassung des Ruhebezuges
…Der Ruhebezug samt Ruhebezugszulage (§ 82) und Nebenbezügezulage (§ 99) erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4. *) Fassung LGBl.Nr. 66/2010…
Rückverweise