Von den im § 49 in Verbindung mit § 66 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 und im § 49 in Verbindung mit § 62 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 genannten Nebenbezügen und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen eines Gemeindebeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):
a) Überstundenvergütung,
b) Mehrleistungsvergütung und Sonderzahlungen zur Mehrleistungsvergütung,
c) Verwendungszulage und Sonderzahlungen zur Verwendungszulage,
d) Bereitschaftszulage,
e) Sonn- und Feiertagszulage,
f) Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 36/2017
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 98 § 98*)Anspruch auf Nebenbezügezulage
…1) Einem Gemeindebeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 99) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhebezug. (2) Den Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuss…
§ 85a § 85a*)Anpassung des Ruhebezuges
…Der Ruhebezug samt Ruhebezugszulage (§ 82) und Nebenbezügezulage (§ 99) erhöht sich um die Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4. *) Fassung LGBl.Nr. 66/2010…
Rückverweise