(1) Der Gemeindebeamte kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren unmittelbar vor Übertritt in den Ruhestand vom Dienst freigestellt werden (Alterskarenz), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Zeit der Alterskarenz und der vorangehenden Ansparzeit bilden zusammen die Rahmenzeit. Die Alterskarenz wird gegen eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen innerhalb der Rahmenzeit gewährt, und zwar derart, dass die Monatsbezüge und Sonderzahlungen nur entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit gebühren. Nebenbezüge und Sonderzahlungen zu Nebenbezügen gebühren während der Ansparzeit in vollem Ausmaß, während der Zeit der Alterskarenz gar nicht. Die Rahmenzeit beträgt maximal sechs Jahre und endet mit dem Übertritt in den Ruhestand.
(3) Die Dauer der Rahmenzeit einschließlich der Dauer der Dienstfreistellung ist so zu wählen, dass sich eine Kürzung der Monatsbezüge und Sonderzahlungen im Ausmaß von nicht mehr als 50 v.H. ergibt. Die Ansparzeit und die Zeit der Alterskarenz haben sich jeweils auf ganze Monate zu erstrecken.
(4) Die Gewährung von Alterskarenz bedarf eines Antrags. Der Antrag hat die nötigen Angaben über die beabsichtigte Rahmenzeit einschließlich der Zeit der Alterskarenz zu enthalten. Er ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit einzubringen. Gleichzeitig hat der Gemeindebeamte eine Erklärung (§ 22 Abs. 2) abzugeben, wonach er mit dem Ende der Rahmenzeit in den Ruhestand tritt; diese wird nur wirksam, sofern die Alterskarenz gewährt wird.
(5) Soweit der Gemeindebeamte die Dienstfreistellung nach Abs. 1 aufgrund der Versetzung in den Ruhestand nach § 23 oder der Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 24 nicht in Anspruch nehmen konnte, sind jene Teile der Monatsbezüge und Sonderzahlungen nachzuzahlen, um die er im Hinblick auf sein tatsächliches Beschäftigungsausmaß nach Abs. 2 gekürzt worden ist. Die Nachzahlung hat unter Berücksichtigung der mittlerweile gewährten Teuerungszulagen, der besonderen Zulagen und einmaligen Zuwendungen nach § 58 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 36/2017
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 22 § 22*)Übertritt in den Ruhestand
…Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach Vollendung von 62 Lebensjahren in den Ruhestand. Eine Erklärung kann – ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Alterskarenz (§ 43) – frühestens ein Jahr vor dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des dritten Monats, der…
§ 43
(1) Der Gemeindebeamte kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren unmittelbar vor Übertritt in den Ruhestand vom Dienst freigestellt werden (Alterskarenz), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Die Zeit der Alterskarenz und der vorangehenden Ansparzeit bilden zusammen d…
§ 40 § 40*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…– Frühkarenz – § 40 – Elternkarenz – § 41 – Teilung der Elternkarenz – § 42 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteils – § 43 – Aufgeschobene Karenz – § 43a – Beschäftigung während der Karenz – § 44 – Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz – § 45 –…
§ 73 § 73*)Ruhebezugsbeitrag
…4,61 % 1980 10,72 % 4,25 % 1981 10,67 % 3,90 % 1982 10,63 % 3,54 % 1983 10,58 % 3,19 % 1984 10,53 % 2,83 % 1985 10,48 % 2,48 % 1986 10,44 % 2,13 % 1987 10,39 % 1,77 % 1988 10,34 % 1,42 % 1989 10,30 % 1,06 % 1990 10,25 % 0,71 % 1991 10,25 % 0,35 % 1992 10,25 % 0,00 % (4) Der Gemeindebeamte hat auch für die Monate, in denen seine…
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