In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
| § 35 – | Erholungsurlaub – mit der Maßgabe, dass a) der erste Satz im Abs. 5 sinngemäß auch bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand gilt; b) dem Gemeindebeamten eine Abfindung nach Abs. 10 unter den dort genannten Voraussetzungen auch anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt und die Abfindung nach Abs. 10 für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge beträgt, der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses im Dienststand bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte. |
| § 35a – | Pflegeurlaub – |
| § 36 – | Sonderurlaub – |
| § 37 – | Dienstfreistellung für Kuraufenthalt – |
| § 38 – | Familienhospizkarenz – |
| § 38a – | Pflegekarenz – |
| § 38b – | Pflegeteilzeit – |
| § 38c – |
| Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt – |
| § 39 – | Frühkarenz – |
| § 40 – | Elternkarenz – |
| § 41 – | Teilung der Elternkarenz – |
| § 42 – | Karenz bei Verhinderung eines Elternteils – |
| § 43 – | Aufgeschobene Karenz – |
| § 43a – | Beschäftigung während der Karenz – |
| § 44 – | Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz – |
| § 45 – | Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes – |
| § 46 – | Dienstfreistellung bestimmter Organe – mit der Maßgabe, dass die Zeit einer Außerdienststellung zur Hälfte auch für die Beförderung in höhere Dienstklassen berücksichtigt wird und für eine solche Beförderung die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend sind. |
| § 47 – | Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten – |
| § 48 – | Beschäftigungsbeschränkungen – |
| § 50 – | Änderung des Beschäftigungsausmaßes –. |
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 33/2012, 52/2015, 38/2023, 37/2024
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 167 § 167Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 38/2023
…1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen. (3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit § 38b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005…
§ 40 § 40*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…Pflegekarenz – § 38b – Pflegeteilzeit – § 38c – Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt – § 39 – Frühkarenz – § 40 – Elternkarenz – § 41 – Teilung der Elternkarenz – § 42 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteils – § 43 – Aufgeschobene Karenz –…
§ 168 §168*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
…von Gemeindebediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit §§ 40, 41 und 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter. *) Fassung LGBl.Nr. 37…
§ 159 § 159*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 52/2015
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des…
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