Im Fall von Dienstzuweisungen nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 an andere Rechtsträger gilt § 96a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 mit der Maßgabe, dass die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse auch die Gewährung einer Mehrleistungsvergütung, einer Verwendungszulage oder einer Aufwandsentschädigung als Nebenbezüge (§ 123 in Verbindung mit § 66 Gemeindeangestelltengesetz 2005) sowie die Gewährung von Sonderzahlungen zu Nebenbezügen (§ 123 in Verbindung mit § 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005) umfasst.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2006, 36/2017
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 4 § 4*)Dienstbehörde
…auszuüben. (2) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten wird die Gemeinde als Dienstgeber durch die im § 142 genannten Organe vertreten. (3) Der § 142a bleibt unberührt. *) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 44/2006…
§ 142a § 142a*)Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
Im Fall von Dienstzuweisungen nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 an andere Rechtsträger gilt § 96a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 mit der Maßgabe, dass die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse auch die Gewährung einer Mehrleistungsv…
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