(1) Die Diensthoheit über die Gemeindebeamten ist durch die Dienstbehörde (§ 142) auszuüben.
(2) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten wird die Gemeinde als Dienstgeber durch die im § 142 genannten Organe vertreten.
(3) Der § 142a bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 44/2006
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 85b § 85b*)Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch
…notwendig sind. (2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen. (3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für die Gemeinden in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen. (4) Der Dachverband der…
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