(1) Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder
5. der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt.
(2) Eine Einstellung gemäß Abs. 1 ist nur bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt möglich.
(3) Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem Beamten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 97 Einstellung des Disziplinarverfahrens durch den Magistrat
(1) Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden …
§ 97a Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens
…1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder 2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.…
§ 75 Verletzung von Dienstpflichten
…2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35 Abs. 3 Z 7 genannten Dienstpflicht. (3) Der…
§ 88 Disziplinaranwalt
…erster Satz und § 86 Abs. 1, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Bezugnahme auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 in § 86 Abs. 4 für Vertragsbedienstete die entsprechenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten. Steht von vornherein fest, dass Abwesenheiten, die zum…
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