§ 97a Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn
1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder
2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 94 Suspendierung
…gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen. (8) Wurde das Disziplinarverfahren zur Gänze aus den Gründen des § 97 Abs. 1 eingestellt, gilt es gemäß § 97a Z 1 als zur Gänze eingestellt oder wird der Beamte von allen Anschuldigungspunkten freigesprochen, sind dem Beamten neben den infolge der Kürzung einbehaltenen Beträgen…
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