(1) Im Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, ist auch auszusprechen,
1. zu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und
2. in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist.
(2) Dem Bescheid ist beizufügen:
1. Bekanntgabe des Dienstortes des Beamten,
2. ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis des Beamten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:
a) Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 (insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten und Disziplinarrecht),
b) Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55 ,
c) Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 (in bezug auf Ansprüche auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit),
d) Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 (in bezug auf Pensionsansprüche),
e) Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 (in bezug auf Ansprüche auf eine Ruhe- oder Versorgungsgenußzulage).
(3) Der Beamte ist bei Begründung und Änderung des Dienstverhältnisses darüber hinaus über folgende Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten:
1. die Bezeichnung und den Sitz der Dienstgeberin,
2. die Dauer und die Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
3. das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
4. das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
5. das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
6. die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Nebengebühren und sonstige Zulagen sowie die Modalität der Bezugsauszahlung,
7. gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
8. Angaben des Krankenfürsorgeträgers, der Krankenfürsorgebeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhält.
(4) Die Informationen nach Abs. 3 Z 2 bis 8 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Abs. 2 Z 2 angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
(5) Die Informationen zum Dienstverhältnis nach Abs. 1 bis 3 sind dem Beamten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 4 genannten Informationen von dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(6) Informationen über Änderungen von in Abs. 1 bis 3 genannten Aspekten bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Beamten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Informationen über Änderungen von in Abs. 1 bis 3 genannten Aspekten bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wird, beruhen.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 11 Anstellungsbescheid und Informationen zum Dienstverhältnis
…1) Im Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, ist auch auszusprechen, 1. zu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und 2. in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist. (2) Dem Bescheid ist beizufügen: 1. Bekanntgabe des…
§ 115
…vor dem 1. Oktober 1993 angestellt worden ist, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 11 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.…
§ 74b Dienstrechtliche Laienrichter
…53b und § 54, einer Frühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach…
§ 17b Informationen bei Verwendung im Ausland
…1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist…
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