(1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
2. die Dauer der Verwendung,
3. die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
4. allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
5. Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
(2) Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 11 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115t Übergangsbestimmung zur 61. Novelle zur Dienstordnung 1994
…Die nach § 11 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie § 17b in der Fassung der 61. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erteilenden Informationen sind dem Beamten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur nach dessen Aufforderung…
§ 17b Informationen bei Verwendung im Ausland
(1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist, 2. die Dauer der Verwendung,…
§ 67k Benachteiligungsverbot
…Der Beamte darf als Reaktion auf 1. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 11 und § 17b, 2. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des § 23 Abs. 1 letzter Satz während der Dienstzeit…
Rückverweise