(1) Die öffentlichen Stellen haben Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen schriftlich und soweit möglich in elektronischer Form wie folgt zu erledigen:
1. die gewünschten Dokumente zur Gänze bereitzustellen;
2. die gewünschten Dokumente teilweise bereitzustellen und die Gründe dafür, dass dem Begehren nicht zur Gänze entsprochen wird, mitzuteilen;
3. ein schriftliches Vertragsangebot vorzulegen, wenn für die Weiterverwendung der gewünschten Dokumente Bedingungen festgelegt oder Entgelte eingehoben werden;
4. unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.
In der Mitteilung der Gründe dafür, dass dem Begehren nicht (zur Gänze) entsprochen wird, ist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 17d Abs 1 hinzuweisen.
(2) Die im Abs 1 bestimmte Frist gilt nur, wenn in geltenden Zugangsregelungen keine Erledigungsfrist festgelegt ist. Sie beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 12 Abs 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei umfangreichen oder komplexen Begehren kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der einschreitenden Person unter Angabe der Gründe unverzüglich, längstens aber schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.
(3) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs 1 letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulen, Museen und Archive sind nicht zur Verweisung verpflichtet.
DDSG-Gesetz · Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
§ 13 Erledigung der Begehren
(1) Die öffentlichen Stellen haben Begehren auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen schriftlich und soweit möglich in elektronischer Form wie folgt zu erledigen: 1. die gewünschten Dokumente zur Gänze bereitzustellen; 2. die gewü…
§ 8 Ziel und Anwendungsbereich des 1. Abschnittes
…Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln. Dies gilt auch in Bezug auf alle Bestimmungen gesetzlicher Informations- und Geheimhaltungspflichten. (4) Die Bestimmungen der §§ 13 und 17d (Erledigung der Begehren und Rechtsschutz) finden auch auf Begehren Anwendung, die sich auf Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle nicht im Rahmen ihres…
§ 17d Rechtsschutz
…binnen zwei Wochen ab Zugang der Erledigung, dass ihrem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen oder vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht wird (§ 13 Abs 1 Z 2, 3 und 4), die Erlassung eines Bescheides über ihr Begehren beantragen. (2) Wird das Begehren von der öffentlichen Stelle…
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