(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen der Erleichterung der Erstellung neuer Informationsprodukte und Einrichtung von Informationsdiensten unter Weiterverwendung von Dokumenten, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind.
(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die von einer öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind und sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden.
(3) Dieser Abschnitt belässt alle Rechtsvorschriften unberührt, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln. Dies gilt auch in Bezug auf alle Bestimmungen gesetzlicher Informations- und Geheimhaltungspflichten.
(4) Die Bestimmungen der §§ 13 und 17d (Erledigung der Begehren und Rechtsschutz) finden auch auf Begehren Anwendung, die sich auf Dokumente, die von einer öffentlichen Stelle nicht im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt worden sind, oder auf Dokumente gemäß § 9 Z 1 bis 6 und 10 beziehen.
DDSG-Gesetz · Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
§ 41 Inkrafttreten
…und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (4) Die §§ 1, 8 bis 17, 25, 25a und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2007 treten gleichzeitig mit dem Gesetz, mit dem die Mitteilung von…
§ 36a Auskunftserteilung an die GeoSpehre Austria
…Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 GSAG, die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs 3 GSAG notwendig und nicht bereits aus anderen Gründen der…
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