(1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 39 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 40 bis 46 sind auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 37 Errichtung öffentlicher Schülerheime
…§ 37 Errichtung öffentlicher Schülerheime (1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer…
§ 36 Errichtung öffentlicher Berufsschulen
…ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. (2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen. Sie sind zu führen als 1. selbständige Berufsschulen oder 2. Expositurklassen einer selbständigen Berufsschule. (3) Wenn die…
§ 34 Errichtung öffentlicher Sonderschulen
…Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes…
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