Öffentliche Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
Bgld. PflSchG 1995 · Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995
§ 34 Errichtung öffentlicher Sonderschulen
…§ 34 Errichtung öffentlicher Sonderschulen Öffentliche Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerinnen- und Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung…
§ 47 Auflassung
…der Standortgemeinde der Expositurklassen und dem Land zu treffen. (5) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Sonderschule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht mehr gegeben sind. (6) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Polytechnischen Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1…
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