(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies notwendig ist
1. zur Leistung ärztlicher Erster Hilfe;
2. zur Behandlung nach ärztlicher Erster Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;
3. zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;
4. über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;
5. im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden;
6. zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten;
7. für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin oder
8. für die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender in den Verordnungen gemäß §§ 23 oder 24 G-ZG festgelegter Aufgaben/Leistungen.
(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Die Rechtsträger können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 54 Ambulante Untersuchungen und Behandlungen
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies notwendig ist 1. zur Leistung ärztlicher Erster Hilfe; 2. zur Behandlung nach ärztlicher Erster…
§ 15 Anstaltsordnung
…wenn die Erfüllung der Aufgaben der ambulanten Erstversorgungseinheit durch die Krankenanstalt in anderer Form sichergestellt ist. Im Übrigen sind Z 4 und § 54 sinngemäß anzuwenden.…
§ 56 LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren
…Betriebsaufwandes; b) ein Entgelt für individuelle Betreuung und damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen; 2. von Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen (§ 54 Abs. 1), ein Entgelt für ambulante Untersuchungen oder Behandlungen, sofern diese Leistungen nicht durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgegolten werden (Ambulatoriumsbeitrag); wird eine Person auf…
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