(1) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelungen des Abs. 2 und § 57, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) In den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren sind
1. die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben;
2. die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt;
3. die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen sowie
4. die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen
nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht in Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaft sowie Pensionen dürfen der Berechnung des Eurowertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.
(4) Neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren dürfen folgende weitere Entgelte eingehoben werden:
1. von Patienten, die über ihr eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden
a) ein Zuschlag zu den LKF-Gebühren bzw. zur Pflegegebühr zur Abdeckung des erhöhten Betriebsaufwandes;
2. von Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen (§ 54 Abs. 1), ein Entgelt für ambulante Untersuchungen oder Behandlungen, sofern diese Leistungen nicht durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgegolten werden (Ambulatoriumsbeitrag); wird eine Person auf Grund des Ergebnisses der ambulanten Untersuchung oder Behandlung am selben Tag als Patient in die Anstalt aufgenommen, so ist die ambulante Leistung als stationär erbracht anzusehen;
3. ein Entgelt für den fallweisen Beistand durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte Hebamme, sofern diese Aufwendung nicht bereits in den LKF-Gebühren oder Pflegegebühren inbegriffen ist.
(5) In den Fällen des § 51 Abs. 1 werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse und Sonderklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden, sofern sie nicht durch Verordnung der Landesregierung aus Gründen sozialer Schutzbedürftigkeit befreit sind.
Bgld. KAG 2000 · Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000
§ 55 Entgelt für Leistungen der Krankenanstalt
…Für die Leistungen der Krankenanstalt darf von den Patienten oder anderen Zahlungspflichtigen nur das in diesem Gesetz vorgesehene Entgelt (§§ 56 bis 58 und 60) eingehoben werden.…
§ 56 LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren
(1) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelungen des Abs. 2 und § 57, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. (2) In den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren sind 1. die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstal…
§ 63 Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu denFondskrankenanstalten
…im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Burgenländischen Gesundheitsfonds ausgenommene Leistungen und die im § 56 Abs. 2 angeführten Leistungen. (3) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447 f Abs. 7 ASVG für Rechnung des Burgenländischen Gesundheitsfonds…
§ 42 Gemeinnützigkeit der Krankenanstalt
…unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist; 5. LKF - Gebühren oder Pflegegebühren gemäß § 56 Abs. 1 für gleiche Leistungen der Krankenanstalt für Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder…
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