(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauprodukts nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder
2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle.
(4) Registrierungen (Abs. 1), die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 43/2013, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt werden, gelten als gleichwertig.
(5) Bauprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden oder in einem EFTA - Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden, für die harmonisierte technische Spezifikation nicht vorliegen und die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, sind auch ohne Bautechnische Zulassung zu registrieren, wenn
1. die von der akkreditierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgestellten Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte die Erfüllung gleichwertiger technischer Normen bestätigen und
2. die Bauprodukte solche Merkmale aufweisen, dass die baulichen Anlagen, für die sie verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Instandhaltung die im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse an sie zu stellenden wesentlichen Anforderungen erfüllen.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 10 Registrierungsstelle
…Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten nach § 8 betrauen (Registrierungsstelle). Es muss sich bei dieser Stelle um einen Rechtsträger handeln, der mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder steht…
§ 8 Produktregistrierung
…§ 8 Produktregistrierung (1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. …
§ 7 Baustoffliste ÖA
…In der Baustoffliste ÖA können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte weiters festgelegt werden: 1. Verwendungszweck, 2. Klassen und Stufen, 3. die Produktregistrierung (§ 8) und deren Geltungsdauer, 4. Maßnahmen nach Abs. 4. (4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter…
§ 9 Verfahren der Registrierung
…Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht und liegen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 5 nicht vor, so darf die Registrierungsbescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung (§ 15) vorliegt. (4) Falls eine Registrierung…
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