(1) In der Baustoffliste ÖA dürfen nur Bauprodukte angeführt werden, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(3) In der Baustoffliste ÖA können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte weiters festgelegt werden:
1. Verwendungszweck,
2. Klassen und Stufen,
3. die Produktregistrierung (§ 8) und deren Geltungsdauer,
4. Maßnahmen nach Abs. 4.
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
1. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle,
2. Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.
(6) Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung oder Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Ihre Kundmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 5 Burgenländisches Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 65/2014, für die Dauer ihrer Geltung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 2 Begriffsbestimmung
…des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt sind. (2) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und…
§ 7 Baustoffliste ÖA
…§ 7 Baustoffliste ÖA (1) In der Baustoffliste ÖA dürfen nur Bauprodukte angeführt werden, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen. (2) In der Baustoffliste ÖA sind…
§ 6 Anforderungen für die Verwendung
…§ 6 Anforderungen für die Verwendung Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich…
§ 2a Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
…CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen. (2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie…
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