(1) Bauprodukte, für die
1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, oder
2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 15) besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 15) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bleibt durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 2a Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
…1a. Abschnitt Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt § 2a Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt (1) Bauprodukte, für die 1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt…
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld. BPG), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, außer Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift des…
§ 26 Strafbestimmungen
…8. Abschnitt Straf-, Verfahrens- und Schlussbestimmungen § 26 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 2a auf dem Markt bereitstellt; 2. eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt…
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