(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen steht unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zu.
(2) Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Die Organe der Stadt sind verpflichtet den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten ist.
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…2a, 3a, 4a und 6, §§ 76 bis 78, 79 Abs. 4, §§ 83a, 84 Abs. 2, § 87 Abs. 2, §§ 89, 89a, 91 und 92 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit Ablauf des…
§ 87 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
…§ 87 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen (1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen steht unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zu…
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