(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
(2) Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Stadt liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
… 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen (1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 63a, § 65 Abs. 2 und 3, § 70, § 72 Abs. 1 und § 94 in der Fassung des Verfassungsgesetzes LGBl. Nr. 35/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft…
§ 70 Gewährung von Darlehen und Übernahme von Haftungen
…§ 70 Gewährung von Darlehen und Übernahme von Haftungen (1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes…
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