(1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 53 Gemeinsame Bestimmungen
…§ 53 Gemeinsame Bestimmungen (1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer…
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…Abs. 1, § 26 Abs. 6, §§ 27a, 33 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 1a und § 75 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes…
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