(1) Der Gemeinderat hat zu Beginn jeder Funktionsperiode eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
… 2, 4 und 5, § 42 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und 7, §§ 48, 50 Abs. 4, § 58 Abs. 2…
§ 44 Geschäftsordnung
…§ 44 Geschäftsordnung (1) Der Gemeinderat hat zu Beginn jeder Funktionsperiode eine Geschäftsordnung zu beschließen. (2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen…
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