Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 95 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…6 Abs. 1, §§ 7a, 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 3, §§ 11, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 24…
§ 11 Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
…§ 11 Entbindung von der Geheimhaltungspflicht Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur…
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