(1) Die Länder verpflichten sich, für den bedarfsgerechten Ausbau der Anzahl der innerhalb des jeweiligen Landes zur Verfügung stehenden Frauen- inklusive Kinderplätze in Schutzunterkünften während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Sorge zu tragen. Die Länder haben hierbei Folgendes zu berücksichtigen:
1. Ein neuer Frauenplatz muss zumindest die in Art. 3 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen,
2. die jeweils in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen ist zu erreichen und
3. neue Frauen- inklusive Kinderplätze sind insbesondere in Übergangswohnungen zu schaffen.
(2) Soweit vordringlicher Bedarf an besonders betreuungsintensiven neuen Frauenplätzen besteht und damit die jeweils in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist dies im Voraus gegenüber dem Bund sachlich nachvollziehbar und schriftlich zu begründen und gelten in einem solchen Fall die Zielzustände gemäß Art. 8 Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn der Bund, vertreten durch das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung, eine solche Abweichung schriftlich genehmigt hat.
(3) Soweit kein Bedarf an der Schaffung neuer Frauenplätze über die in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl hinaus besteht, können die Länder das Beratungs- und Betreuungsangebot im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften bedarfsgerecht ausbauen.
FSchVE · Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Art. 3 Mindeststandards für Frauenplätze sowie geeignete Träger
…Um als „Frauenplatz“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. bedarfsgerechtes Schutz- und Sicherheitskonzept, 2. soweit es sich um einen Frauenplatz gemäß Art. 4 dieser Vereinbarung handelt, Kapazität für die Aufnahme zumindest eines Kindes (Kinderplatz) je Frau, 3. bedarfsgerechtes Beratungs- und Betreuungsangebot im Durchschnitt von mindestens 4 Wochenstunden…
Art. 1 Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen
…Erreichung dieser Ziele ergreifen die Vertragsparteien folgende Umsetzungsmaßnahmen: 1. österreichweiter Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen, insbesondere in Übergangswohnungen, gemäß Art. 4, 2. österreichweiter Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Art. 5 und 3. Einrichtung einer bundesweiten…
Art. 8 Zweckzuschuss des Bundes
…1) Der Bund hat den Ländern für Umsetzungsmaßnahmen gemäß Art. 4 und 5 in den Jahren 2023 bis 2027 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro zu gewähren. Die Auszahlung der insgesamt…
Art. 9 Verwendung des Zweckzuschusses durch die Länder
…des Bundes für Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 einzusetzen. (2) Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss…
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