Rückverweise
(1) Um als „Frauenplatz“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. bedarfsgerechtes Schutz- und Sicherheitskonzept,
2. soweit es sich um einen Frauenplatz gemäß Art. 4 dieser Vereinbarung handelt, Kapazität für die Aufnahme zumindest eines Kindes (Kinderplatz) je Frau,
3. bedarfsgerechtes Beratungs- und Betreuungsangebot im Durchschnitt von mindestens 4 Wochenstunden pro Frauenplatz im Durchrechnungszeitraum eines Jahres und
4. bedarfsgerechte Räumlichkeiten.
(2) Die Länder verpflichten sich geeignete Maßnahmen zu setzen, dass das Angebot an Schutzunterkünften allen relevanten Stellen bekannt ist und allen betroffenen Frauen im Landesgebiet gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen offensteht.
(3) Die Länder verpflichten sich sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Mindeststandards auch eingehalten werden, wenn sich die Länder zu deren Umsetzung Dritter bedienen. Hinsichtlich Beratungs- und Betreuungsleistungen ist vom Land sicherzustellen, dass nur juristische Personen eingesetzt werden, die über geeignete und umfassende Expertise verfügen.
(4) Die Länder verpflichten sich, für die Gewährleistung der fachlich gebotenen Kooperation der Träger mit relevanten Einrichtungen Vorsorge zu treffen.
FSchVE · Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Art. 3 Mindeststandards für Frauenplätze sowie geeignete Träger
…Um als „Frauenplatz“ zu gelten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. bedarfsgerechtes Schutz- und Sicherheitskonzept, 2. soweit es sich um einen Frauenplatz gemäß Art. 4 dieser Vereinbarung handelt, Kapazität für die Aufnahme zumindest eines Kindes (Kinderplatz) je Frau, 3. bedarfsgerechtes Beratungs- und Betreuungsangebot im Durchschnitt von mindestens 4…
Art. 2 Begriffsbestimmungen
…führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen. 2. „Frauenplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für gewaltbetroffene Frauen in Schutzunterkünften, die den Mindeststandards gemäß Art. 3 entspricht. 3. „Kinderplatz“: zeitlich begrenzte Wohnmöglichkeit für Kinder von gewaltbetroffenen Frauen in Schutzunterkünften. 4. „Schutzunterkünfte“: Häuser, Wohnungen oder sonstige Wohneinheiten, die…
Art. 4 Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen
…in Schutzunterkünften während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Sorge zu tragen. Die Länder haben hierbei Folgendes zu berücksichtigen: 1. Ein neuer Frauenplatz muss zumindest die in Art. 3 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen, 2. die jeweils in Art. 8 Abs. 2 angeführte Mindestanzahl an neuen Frauen- inklusive Kinderplätzen ist zu…