(1) Die Länder sind verpflichtet, Angaben zur Beurteilung des Ist Zustands betreffend die im Basisjahr zur Verfügung stehenden Schutzunterkünfte an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung bis spätestens 30. April 2024 unter Verwendung von Anlage A zu übermitteln.
(2) Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.
(3) Die in Anlage A erhobenen Daten dienen der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß Art. 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Art. 6 sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 und 23 der Istanbul Konvention.
FSchVE · Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Art. 11 Angaben der Länder zur Beurteilung des Ist-Zustands
… 4 und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß Art. 6 sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 und 23 der Istanbul Konvention.…
Art. 12 Angaben der Länder zur Anzahl aufgenommener Personen sowie Aufenthaltstagen
…Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig. (5) Die in Anlage B erhobenen Daten dienen den in Art. 11 Abs. 3 genannten Zwecken.…
Art. 13 Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Erreichung der Zielzustände
… 3 ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig. (5) Die in Anlage C erhobenen Daten dienen den in Art. 11 Abs. 3 genannten Zwecken.…
Art. 15 Rückzahlung der Zuschüsse bei widmungswidriger Verwendung oder Nicht-Verwendung sowie sonstige Maßnahmen bei vereinbarungswidrigem Verhalten
…1) Übermittelt ein Land die Angaben gemäß Art. 11 und 12 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß, hat der Bund das Recht, das Land unter Setzung angemessener Nachfristen zur ordnungsgemäßen Nachreichung aufzufordern. (2) Wird dem Bund…
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