(1) Übermittelt ein Land die Angaben gemäß Art. 11 und 12 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß, hat der Bund das Recht, das Land unter Setzung angemessener Nachfristen zur ordnungsgemäßen Nachreichung aufzufordern.
(2) Wird dem Bund eine Verwendung der Zweckzuschüsse entgegen Art. 9 einschließlich der Grundsätze gemäß Art. 9 Abs. 5 bekannt, hat das jeweilige Land dem Bund umgehend geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um ehestmöglich einen vereinbarungsgemäßen Zustand herzustellen.
(3) Wird dem Bund die Nichterreichung des in Art. 10 Abs. 2 genannten Zielzustands bekannt, hat er in Gespräche mit dem jeweiligen Land einzutreten und behält sich die Rückforderung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens vor, sofern hierfür keine sachliche Begründung unter Zugrundelegung des Bedarfs dargelegt und geeignete Maßnahmen vereinbart werden können.
(4) Der Bund kann das jeweilige Land zur Rückzahlung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens auffordern, wenn das Land
1. die Zweckzuschüsse nicht entsprechend Art. 8 Abs. 3 und 4 aufteilt,
2. die Genehmigung des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 2 nicht im Vorhinein einholt,
3. den Nachweis und die Angaben gemäß Art. 13 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß übermittelt und auch nach Setzung angemessener Nachfristen nicht ordnungsgemäß nachreicht,
4. Verpflichtungen gemäß Art. 14 nicht nachkommt,
5. die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses sowie Durchführung der Prüfung gemäß Art. 14 Abs. 1 Z 1 nicht durch Unterfertigung gemäß Art. 13 Abs. 3 bestätigt, oder
6. die Herstellung eines vereinbarungsgemäßen Zustandes nach Abs. 2 binnen eines angemessenen Zeitraums nicht möglich ist.
(5) Bei Nicht Verwendung von Teilen des Zweckzuschusses bis zum 31. Dezember 2027 müssen diese Teile an den Bund zurückgezahlt werden. Die Länder haben dem Bund eine mögliche Nicht-Ausschöpfung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September 2026 mitzuteilen.
FSchVE · Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Art. 15 Rückzahlung der Zuschüsse bei widmungswidriger Verwendung oder Nicht-Verwendung sowie sonstige Maßnahmen bei vereinbarungswidrigem Verhalten
…1) Übermittelt ein Land die Angaben gemäß Art. 11 und 12 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß, hat der Bund das Recht, das Land unter Setzung angemessener Nachfristen zur ordnungsgemäßen Nachreichung aufzufordern. (2) Wird…
Art. 16 Auszahlungen des Bundes
… 2023 vorgesehenen Auszahlung im Dezember 2023, sofern die Mitteilung bis spätestens 6. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt einlangt. (2) Sofern die in Art. 15 Abs. 3 oder 4 beschriebenen Zustände vorliegen, ist der Bund berechtigt, die Auszahlung an das jeweilige Land für das folgende Jahr auszusetzen.…
Art. 1 Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen
…1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass 1. Schutzunterkünfte – soweit keine bundesweite Betreuungszuständigkeit besteht – sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, 2. Maßnahmen, die auf die Stärkung der Selbstbestimmung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und…
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