BundesrechtArt. 15a VereinbarungenFrauen-Schutzunterkunfts-VereinbarungArt. 15

Art. 15Rückzahlung der Zuschüsse bei widmungswidriger Verwendung oder Nicht-Verwendung sowie sonstige Maßnahmen bei vereinbarungswidrigem Verhalten

In Kraft seit 01. Juli 2023
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