(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Organe der Stadt hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinden geltenden Vorschriften einzubringen.
(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Organe der Stadt hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 selbst zu vollstrecken.
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 83 § 83
…§ 83 Vollstreckung (1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Organe der Stadt hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und…
Art. 4
…” in § 23a Abs. 1 (im Hinblick auf § 34 Z 2 LGBl. Nr. 14/1998); 2. § 83; 3. § 84; 4. Art. II der Eisenstädter Stadtrechtsnovelle 1989, LGBl. Nr. 24/1990.…
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