Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…44 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 7, §§ 49, 51 Abs. 4, § 59 Abs. 2 bis 5, § 61 Abs. 1 bis 5, §§ 64, 64a…
§ 49 § 49
…8. Abschnitt Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung § 49 Gemeindeversammlung Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden…
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