(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Den Vorsitz in einem Ausschuss führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Er ist jederzeit berechtigt die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
Art. 4
…für den Stadtbezirksvorsteher gemäß § 12 vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht” in § 23a Abs. 1 (im Hinblick auf § 34 Z 2 LGBl. Nr. 14/1998); 2. § 83; 3. § 84; 4. Art. II der Eisenstädter Stadtrechtsnovelle 1989, LGBl…
Art. 2
…die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 48; 4. Eisenstädter Stadtrechtsnovelle 1970, LGBl. Nr. 45; 5. Eisenstädter Stadtrechtsnovelle 1977, LGBl. Nr. 34; 6. Eisenstädter Stadtrechtsnovelle 1989, LGBl. Nr. 24/1990; 7. Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juli 1990 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern…
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