(1) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Stadtsenatsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Stadtsenat - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Stadtsenats- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, heranzuziehen.
(2) Als Vorstand des Magistrats kann der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten werden.
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 21 § 21
…§ 21 Verhinderung des Bürgermeisters (1) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Stadtsenatsmitglied mit…
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…1 und 3, §§ 11, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, §§ 25a, 26 Abs. 4…
§ 40 § 40
…Abs. 4a kommt kein Stimmrecht im Gemeinderat zu. Dieser hat sich bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, gemäß § 21 vertreten zu lassen. (2) Wahlen und Abstimmungen über die Besetzung von Dienstposten dürfen nur mit Stimmzettel vorgenommen werden. (3) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich…
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