(1) Die Landeshauptstadt Eisenstadt ist eine Stadt mit eigenem Statut. Sie ist berechtigt die Bezeichnung „Freistadt” zu führen.
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Das Gebiet der Stadt ist zugleich Gemeindeverwaltungssprengel und politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 1 § 1
…1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1 Rechtliche Stellung der Stadt (1) Die Landeshauptstadt Eisenstadt ist eine Stadt mit eigenem Statut. Sie ist berechtigt die Bezeichnung…
§ 56 § 56
…§ 56 Eigener Wirkungsbereich (1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in…
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