(1) Darlehen dürfen, ausgenommen des Abs. 1a, nur für Auszahlungen der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.
(1a) Im Falle einer Haushaltskonsolidierung im Sinne des 6. Abschnitts der Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020, LGBl. Nr. 102/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021, dürfen Darlehen auch für Auszahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Die Aufnahme von mehr als einem Darlehen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab erstmaliger Darlehensaufnahme ist unzulässig. Die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens ist im Haushaltskonsolidierungskonzept gemäß § 58 GHO 2020 zu berücksichtigen.
(2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn
1. sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, und
2. die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt.
(3) Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Gemeinde für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 68 Beschlussfassung über den Voranschlag
…gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr beabsichtigt oder erforderlich sind; 2. die Höhe der erforderlichen Kassenkredite (§ 74); 3. den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen (§ 72); 4. den Stellenplan und 5. den mittelfristigen Finanzplan (§ 66a). (3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das…
§ 72 Aufnahme von Darlehen
…§ 72 Aufnahme von Darlehen (1) Darlehen dürfen, ausgenommen des Abs. 1a, nur für Auszahlungen der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte…
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