(1) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 26 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 56 Gemeinsame Bestimmungen
…§ 56 Gemeinsame Bestimmungen (1) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer…