§ 51 Gemeindeversammlung
In Kraft seit 02. Oktober 2017
Up-to-date
Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 51 Gemeindeversammlung
…7. Abschnitt Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung § 51 Gemeindeversammlung Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden…
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