(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Jugendgemeinderat wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Jugendgemeinderat darf im Zeitpunkt seiner Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
(3) Sofern vom Gemeinderat kein Jugendgemeinderat bestellt wird, muss der Bürgermeister einen Gemeindejugendreferenten bestellen. Zum Gemeindejugendreferenten darf nur eine Person bestellt werden, die in der Gemeinde das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und im Zeitpunkt seiner Bestellung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gemeindejugendreferent hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
(4) Der Gemeindejugendreferent kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder die Abberufung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und wird jeweils mit Beginn der Kundmachung wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung und die Abberufung des Gemeindejugendreferenten vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
Art. 4
…3 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes): 1. die Wortfolge „; die für den Ortsvorsteher gemäß § 20 vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht” in § 33a Abs. 1 (im Hinblick auf § 34 Z 1 LGBl. Nr. 14/1998); 2. § 89 Abs. 2 bis…
§ 33a Jugendgemeinderat
…§ 33a Jugendgemeinderat (1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Jugendgemeinderat wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über…
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