Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des M M, vertreten durch Rast Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. August 2025, VGW 151/103/8275/2025 36, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das im Säumnisweg zuständig gewordene Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers, eines algerischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ab.
2 Begründend legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe, auf die er sich bei Beantragung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels berufen habe, um eine Aufenthaltsehe handle.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe die Absicht des Fremden entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel bzw. die angestrebte Aufenthaltskarte zu nutzen ist, d.h. ob der Fremde die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK beabsichtigt. § 30 Abs. 1 NAG stellt auf das Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ab und nicht auf den „ausschließlichen“ Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung (vgl. VwGH 1.7.2025, Ra 2025/22/0074, mwN).
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. abermals VwGH 1.7.2025, Ra 2025/22/0074, mwN).
9 Eine derartige Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht stützte seine beweiswürdigenden Erwägungen, die (u.a.) auf dem im Zuge einer Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des im Jahr 1984 geborenen Revisionswerbers und dessen im Jahr 1942 geborenen Ehegattin beruhen, auf zahlreiche Aspekte (wie etwa unterschiedliche Aussagen betreffend das Kennenlernen und den Beginn der Beziehung; den Umstand, dass einerseits der Revisionswerber in seiner Einvernahme vom Schlaganfall seiner Ehegattin zunächst nichts gewusst habe und auch auf Nachfrage von einem Unfall beim Radfahren und einer Operation an der Nase gesprochen habe, andererseits aber seine Ehegattin angegeben habe, er habe sie wegen des Schlaganfalls sehr unterstützt). Der Revision gelingt es nicht, darzulegen, dass aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung insgesamt als unvertretbar bzw. unschlüssig zu beurteilen wäre.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2025
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