Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des M I A E, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24/13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. März 2025, VGW 151/106/13318/2024 43, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahren und Zurückweisung von Anträgen nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 22. August 2024 nahm die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Wien) das Verfahren, das aufgrund des Antrags des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 30. Mai 2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR oder Schweizer Bürgers)“ rechtskräftig positiv abgeschlossen worden war, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies die belangte Behörde diesen Antrag sowie einen weiteren Antrag des Revisionswerbers vom 30. März 2020 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR oder Schweizer Bürgers)“ jeweils wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte gleichzeitig fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Wie bereits die belangte Behörde legte auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass es sich bei beiden zwischen dem Revisionswerber und jeweils einer slowakischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehen, auf die sich der Revisionswerber bei Beantragung der in Rede stehenden Aufenthaltstitel berufen habe, um Aufenthaltsehen handle.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe die Absicht des Fremden entscheidend, wie der angestrebte Aufenthaltstitel bzw. die angestrebte Aufenthaltskarte zu nutzen ist, d.h. ob der Fremde die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK beabsichtigt. § 30 Abs. 1 NAG stellt auf das Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ab und nicht auf den „ausschließlichen“ Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung (siehe zum Ganzen VwGH 22.5.2025, Ra 2025/22/0012, mwN).
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. abermals VwGH 22.5.2025, Ra 2025/22/0012, mwN).
10 Eine derartige Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht stützte seine ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen, die (u.a.) auf dem im Zuge von zwei Verhandlungsterminen gewonnenen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Ex Ehegattin bzw. Ehegattin beruhen, auf eine Vielzahl von Aspekten. Der Revision gelingt es nicht, darzulegen, dass aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung als unvertretbar bzw. unschlüssig zu beurteilen wäre.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2025