Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M S, vertreten durch Dr. Johannes Samaan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13/Top 12a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. März 2025, LVwG 753304/12/KHa/NIF, betreffend Wiederaufnahme i.A. Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. August 2024 wurde das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wieder aufgenommen und der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen; gleichzeitig wurde festgestellt, der Revisionswerber falle nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab. Der Revisionswerber verband seine (außerordentliche) Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag unter anderem zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzutun, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 22.5.2025, Ra 2025/22/0012, mwN).
5 Die Begründung des vorliegenden Aufschiebungsantrags erschöpft sich in der Wendung, dem Revisionswerber „würde ein unverhältnismäßiger Nachteil mit der Exekution des Erkenntnisses“ drohen.
6 Damit wird der Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden konnte.
Wien, am 6. Juni 2025
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